Erforderlichkeit der Ausfüllung des Erfassungsbeleges und Einreichung des letzten Bewilligungsbescheides
Mitteilungspflicht
Kandidaten haben in ihrer Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung anzugeben, wenn sie Ausbildungsförderung als Darlehen erhalten oder erhalten haben. Nach Inkrafttreten der Neufassung des § 18 b Abs. 1 BAföG und der 3. BAföG-TeilerlassÄndV ist es – um eine spätere Entscheidung über den Darlehensteilerlass zu ermöglichen – erforderlich, dass alle Darlehensempfänger den Erfassungsbeleg ausfüllen. Der Erfassungsbeleg kann bei dem Justizprüfungsamt angefordert werden und ist der Meldung neben einer Ablichtung des letzten Bewilligungsbescheides beizufügen. Sollten Sie Ihre Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung persönlich abgeben, können Sie den Erfassungsbeleg auch vor Ort ausfüllen.
Ausschluss
Kommt ein Darlehensempfänger seiner Mitteilungspflicht nicht nach, so ist er auf Dauer von einer ihm günstigen Berücksichtigung als Geförderter ausgeschlossen.