Oberlandesgericht Düsseldorf

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EU-Juristen

Flagge der Europäischen Union Quelle: © Tommy Weiss / PIXELIO

Bewerbung europäischer Juristinnen und Juristen und solcher aus den EWR-Staaten und der Schweiz um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

- Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung -

Voraussetzung für eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung bzw. der ersten Prüfung nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes. Über die Aufnahme entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden will (§ 30 Absatz 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen).

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. November 2003, Rs. C-313/01 ("Morgenbesser"), entschieden, dass Artikel 39 und 43 EGV es den Behörden eines Mitgliedstaates verwehren, den Inhabern eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms der Rechtswissenschaft nur deshalb nicht in das Register der Personen, die die für eine Zulassung als Rechtsanwalt erforderliche praktische Ausbildungszeit absolvieren, einzutragen, weil es sich nicht um ein von einer Universität des erstgenannten Staates verliehenes, bestätigtes oder als gleichwertig anerkanntes Diplom der Rechtswissenschaft handelt. Mit Urteil vom 17. März 2005, Rs. C-109/04 ("Kranemann"), hat er des weiteren entschieden, dass deutsche Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 48 EGV a.F. (jetzt: Art. 39 EGV n.F.) anzusehen sind und damit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach der genannten Vorschrift unterliegen. Damit ist die "Morgenbesser"-Entscheidung auch auf den juristischen Vorbereitungsdienst in Deutschland anzuwenden.

Artikel 4 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 - verkündet am 30. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3416) - fügt einen neuen § 112 a (Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst) in das Deutsche Richtergesetz ein:

Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Nach § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird folgender § 112a eingefügt:

§ 112a Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst"

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem dieser Staaten erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.

(2) Die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf das Universitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbesondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähigungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung. Ergibt die Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung durchgeführt.

(3) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Prüfung, die die notwendigen Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der die Fähigkeit beurteilt werden soll, den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. Prüfungsfächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht einschließlich des jeweils dazugehörigen Verfahrensrechts. Es sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung in denjenigen der in Satz 2 genannten Rechtsgebieten anzufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 nachgewiesen wurde.

(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn

1. die nach dem Recht des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wird, für das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Anzahl von Prüfungsarbeiten, mindestens jedoch die Hälfte der in der staatlichen Pflichtfachprüfung vorgesehenen Prüfungsarbeiten, bestanden sind und

2. Prüfungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebieten bestanden sind, davon mindestens eine Prüfungsarbeit auf dem Gebiet des Zivilrechts.

Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde, gelten die Prüfungsarbeiten auf diesem Gebiet als bestanden.

(5) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

(6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 hat die Wirkung einer bestandenen ersten Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1.

(7) Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung einschließlich der Eignungsprüfung sind die Landesjustizverwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht für die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zuständigen Stellen. Für die Durchführung dieser Prüfungen können mehrere Länder durch Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden.“

Diese Regelung ist am 31. Dezember 2006 in Kraft getreten.

Dies hat zur Konsequenz, dass Bewerberinnen und Bewerbern mit einem ausländischen juristischen Universitätsabschluss, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht allein deswegen verweigert werden darf, weil sie nicht die erste juristische Staatsprüfung bzw. die erste Prüfung nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes abgelegt haben. Es muss vielmehr stets eine umfassende Prüfung erfolgen, ob und inwieweit die durch das ausländische Diplom (und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung der Bewerberin oder des Bewerbers) belegten Kenntnisse und Fähigkeiten die für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Wegen der Einzelheiten dieser Gleichwertigkeitsprüfung wird auf das Merkblatt PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster (11 KB)  verwiesen. Danach ist zunächst zu unterscheiden zwischen den formellen Voraussetzungen für den Eintritt in die Gleichwertigkeitsprüfung (unter I.) und – bei Vorliegen dieser Voraussetzungen – der Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung (unter II.). Die Gleichwertigkeit wird zunächst anhand der Diplome und sonstiger Nachweise geprüft (Erste Stufe), vgl. § 112 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 DRiG. Dieser Prüfung dient die „Checkliste“  PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster (30 KB) über das Anforderungsprofil für Rechtsreferendare. Fehlt es (wie regelmäßig) ganz oder teilweise an einer Gleichwertigkeit, muss das Vorhandensein der notwendigen Kenntnisse durch eine ergänzende Eignungsprüfung abgelegt werden (Zweite Stufe), vgl. § 112 a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 DRiG.

Vorbehaltlich eines ggf. anderslautenden Umsetzungserlasses des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westwalen bedient sich die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf bei dieser Prüfung einstweilen des hiesigen Justizprüfungsamts. Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung und für die Entscheidung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bleibt aber die Präsidentin des Oberlandesgerichts. Deswegen müssen auch die Bewerberinnen und Bewerber, die von vornherein auf eine Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Diplome und sonstiger Nachweise (Erste Stufe) verzichten und sofort die Eignungsprüfung (Zweite Stufe) ablegen wollen, diese Anträge nicht bei dem Justizprüfungsamt stellen, sondern bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Referendarabteilung). Dies hat unter Beifügung sämtlicher Anmeldeunterlagen PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster (13 KB) zu geschehen, die auch Bewerberinnen und Bewerber mit einem deutschen Studienabschluss einreichen müssen.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

  • Dass das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom im Herkunftsstaat den unmittelbaren Zugang zur postuniversitären weiteren Rechtsanwaltsausbildung, nicht aber dort bereits den unmittelbaren Zugang zum Anwaltsberuf eröffnet(!), ist von der Bewerberin oder dem Bewerber im Einzelnen darzulegen und durch geeignete Belege (Bestätigung des für die Ausbildung zuständigen Trägers oder einer sonstigen öffentlichen Stelle) nachzuweisen. Ohne einen solchen Nachweis findet eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht statt.

  • Prüfungsmaßstab auf beiden Stufen der Gleichwertigkeitsprüfung ist, ob die Bewerberin oder der Bewerber über diejenigen Kenntnisse verfügt, die durch das Bestehen der ersten Prüfung gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes belegt werden, also von Kenntnissen im deutschen Recht in der gesamten Breite auf dem Niveau der ersten Prüfung gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes. In der „Checkliste“ sind die Rechtsgebiete aufgeführt, die Gegenstand des staatlichen Teils der ersten Prüfung (sog. staatliche Pflichtfachprüfung) sind, nämlich die Kernbereiche des deutschen Zivil-, Straf- und Öffentlichen Rechts, einschließlich der jeweiligen Verfahrensrechte.

  • Es obliegt den Bewerberinnen und Bewerbern, im Einzelnen darzulegen und durch geeignete Belege nachzuweisen, dass sie über diese Kenntnisse verfügen. Sie müssen daher bei jedem Punkt der „Checkliste“ die Spalte „Vorgelegter Nachweis“ ausfüllen und die entsprechenden Unterlagen als Nachweis beifügen. Zu beachten ist, dass die Bewerberinnen und Bewerber auch in denjenigen Rechtsgebieten, die durch beigebrachte Befähigungsnachweise nicht vollständig abgedeckt werden, eine ergänzende Eignungsprüfung ablegen müssen. Leistungsnachweise, die für die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen erteilt werden, genügen nicht, weil aus ihnen nicht hervorgeht, dass die Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich die geforderten Kenntnisse besitzen.        Sämtliche Urkunden müssen im Original oder in beglaubigter Ablichtung sowie zusätzlich – falls es sich um fremdsprachige Urkunden handelt – in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

  • Bei der ergänzenden Eignungsprüfung schreiben die Bewerberinnen und Bewerber (ganz oder teilweise) die selben schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die das Justizprüfungsamt im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung stellt. Weder beim Inhalt der Aufsichtsarbeiten noch bei den zugelassenen Hilfsmitteln oder bei der Bewertung gibt es Unterschiede. Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über einen  ausländischen rechtswissenschaftlichen Universitätsabschluss verfügen, sind lediglich die Voraussetzungen, unter denen sie die ergänzende Eignungsprüfung bestehen können, erleichtert. Eine mündliche Prüfung dieser Bewerberinnen und Bewerber findet nicht statt. Anstelle einer Note wird lediglich das Bestehen der ergänzenden Eignungsprüfung bescheinigt. Die Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen rechtswissenschaftlichen Universitätsabschluss sind ferner von dem zweiten Teil der Prüfung gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes, der sog. universitären Schwerpunktbereichsprüfung, befreit.
  • Eine Bewerberin oder ein Bewerber mit einem ausländischen rechtswissenschaftlichen Universitätsabschluss darf sich nicht gleichzeitig in mehreren Bundesländern oder bei mehreren Oberlandesgerichten um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst bewerben. Deswegen müssen sie versichern, dass sie einen entsprechenden Antrag nicht schon anderweitig gestellt haben.

 


 

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