Inhalt14.05.2008 Pressemitteilung 10/2008100-Millionen-Euro-Schadensersatzklage gegen Zementkartell ist zulässig
Der erste Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute entschieden, dass die Klage einer Aktiengesellschaft belgischen Rechts, die Ansprüche von Gewerbekunden wegen Kartellrechtsverstößen durchsetzen will, zulässig ist. Er hat damit ein Zwischenurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21.2.2007 bestätigt.
Die Klägerin hatte sich von zunächst 29, nunmehr 36, zementbeziehenden Unternehmen Schadensersatzansprüche abtreten lassen und fordert von sechs großen Zementherstellern Schadenersatz in Höhe von mindestens 113.987.885,31 €. Diese sollen bei der Lieferung von mehr als 8 Mio. Tonnen Zement zwischen 1993 und 2002 bundesweit Vertriebsgebiete, Absatzquoten und Preise abgesprochen haben. Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 21.2.2007 die Klage für zulässig gehalten. Die beklagten Zementhersteller haben gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt. Sie haben eingewendet, dass das Landgericht örtlich unzuständig, die Klageforderung nicht ausreichend bestimmt und die Forderungen nicht wirksam abgetreten worden seien. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat heute die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt. Die Klägerin habe – soweit es für die Zulässigkeit der Klage von Bedeutung sei - die Berechnungsgrundlagen dargelegt und den Mindestschaden ausreichend beziffert. Die Klägerin sei auch prozessführungsbefugt, weil sie aus abgetretenem Recht klage. Ob diese Abtretungen möglicherweise wegen eines Verstoßes gegen das Rechtberatungsgesetz und aus anderen Gründen unwirksam seien, betreffe nicht die Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern deren Begründetheit. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Beklagten können hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde einlegen (§ 544 Zivilprozessordnung). Das Landgericht wird nun den Prozess fortsetzen und demnächst über die Begründetheit der Klage entscheiden. (Urteil des 1. Kartellsenats vom 14.5.2008, Aktenzeichen VI-U (Kart) 14/07) Düsseldorf, 14.05.2008 Dr. Egger Oberlandesgericht Düsseldorf
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