Oberlandesgericht Düsseldorf

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15.09.2008 Pressemitteilung 24/08

Gewerbliches Mietrecht: Kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bei schwerer Krebserkrankung

Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in einem Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, dass ein Mieter, der Gewerberäume angemietet hat, nicht fristlos wegen einer schweren Krebserkrankung kündigen kann.

Der Kläger hatte in Mühlheim/Ruhr Gewerberäume angemietet und dort ein kleines Einzelhandelsgeschäft (Geschenkartikel) betrieben. Er wollte das bis Ende Februar 2009 laufende Mietverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund fristlos zum 29. September 2007 kündigen: Er leide an einer schweren Krebserkrankung und könne deshalb sein Geschäft nicht mehr betreiben.

Der 24. Zivilsenat hat festgestellt, dass dem Kläger kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zusteht. Der Mieter trage das persönliche Verwendungsrisiko für die Mieträume und zwar auch dann, wenn er langfristig angemietete Gewerberäume aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen könne (vgl. § 537 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). So ende auch mit dem Tod eines Mieters nicht das Mietverhältnis, sondern gehe auf den Erben über. Selbst im Wohnungsmietrecht, das - anders als das hier anwendbare gewerbliche Mietrecht - besondere Schutzbestimmungen zugunsten eines Wohnungsmieters vorsehe, stehe einem Mieter kein Recht zur fristlosen Kündigung zu (vgl. § 564 Bürgerliches Gesetzbuch: Kündigungsfrist 1 Monat). Nach Überzeugung des Senats sei es auch nicht treuwidrig, wenn der Vermieter an dem Vertrag festhalte. Im Übrigen könne der Mieter sein Risiko dadurch begrenzen, dass er die Räume untervermiete. Einer Untervermietung dürfe ein Vermieter nur aus wichtigem Grund widersprechen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Entscheidung ist im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.

(Beschluss des 24. Zivilsenats vom 25. Juli 2008, Aktenzeichen I-24 W 53/08)

Düsseldorf, 15. September 2008

Dr. Egger
Oberlandesgericht Düsseldorf
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§ 537 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch lautet:

„Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. ...“.

§ 564 Bürgerliches Gesetzbuch (Wohnungsmietrecht) lautet:

„Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.“


 

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