Inhalt13.02.2009 Pressemitteilung Nr. 7/09„LEG-Verfahren Krefeld“: Hauptverfahren eröffnet
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 12.2.2009 auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Anklage gegen fünf Beteiligte im sogenannten „LEG-Verfahren Krefeld“ zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der zuständigen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf eröffnet. Den Angeklagten wird vorgeworfen, dass die Stadt Krefeld auf Betreiben der Angeklagten der Landesentwicklungsgesellschaft NRW GmbH (LEG) im Jahr 2000 rund 1,3 Millionen DM Abwassergebühren für die Zeit von September 1995 bis August 1999 erlassen habe. Hintergrund soll eine Gebührenforderung für Grundwasser sein, das auf Kosten der LEG in die öffentliche Kanalisation eingeleitet worden sein soll. Als Gegenleistung sollen insgesamt rund 520.000 DM als Bestechungsgelder, je zur Hälfte an KEV Pinguine Eishockey GmbH und den SPD-nahen Verein zur Förderung der Jugendarbeit e. V. Dortmund, geflossen sein. Die Anklage wirft · dem CDU-Ratsherr, damals Generalbevollmächtigter der KEV Pinguine Eishockey GmbH, Wilfrid F., Abgeordnetenbestechung sowie Anstiftung zur Bestechlichkeit und Untreue, · dem SPD-Mitglied Klaus L., damals Beigeordneter der Stadt Krefeld, Bestechlichkeit und Untreue, · den Mitangeklagten Rainer W., damals Geschäftsführer der LEG, und Ernst E, damals Prokurist der LEG, Bestechung, Beihilfe zur Untreue sowie Abgeordnetenbestechung und · Hans S., damals Geschäftsführer des Vereins zur Förderung der Jugendarbeit e. V., Beihilfe zur Bestechlichkeit vor. Die 4. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf hatte am 28.5.2008 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer Hauptverhandlung mit einer Verurteilung zu rechnen sei (vgl. die Pressemitteilung Nr. 8/2008 des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2008, www.lg-duesseldorf.nrw.de Der 1. Strafsenat hat nun einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, weil bei einer Gesamtschau aller Indizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung in der Hauptverhandlung zu rechnen sei. So deute – neben weiteren Indizien etwa die aufwändige Verschleierung der Zahlungen in Höhe von rund 520.000 DM darauf hin, dass ein Entgelt für verbotene, heimliche Absprachen gezahlt worden sei. Soweit sich aus den bisherigen Ermittlungen Widersprüche ergäben, seien diese gegebenenfalls in der Hauptverhandlung zu klären. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts geht anders als noch das Landgericht – davon aus, dass der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung auch dann erfüllt sei, wenn der finanzielle Vorteil nicht dem Abgeordneten, sondern einem Dritten zufließe. (Aktenzeichen des Oberlandesgerichts: III-1 Ws 230/08) Düsseldorf, 13. Februar 2009 Dr. Ulrich Egger |
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