InhaltParlamentarischer Untersuchungsausschuss: Früherer Abteilungsleiter des NRW-Umweltministeriums hat kein umfassendes AussageverweigerungsrechtPressemitteilung Nr. 03/2010 vom 15.01.2010
Der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute gegen den früheren Abteilungsleiter im Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Harald F., ein Ordnungsgeld in Höhe von 450 Euro, ersatzweise je 150 Euro ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hatte in seiner Sitzung vom 25.6.2009 den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II eingesetzt, der im Wesentlichen Vorgänge im Zusammenhang mit Ermittlungsmaßnahmen gegen Harald F. aufklären sollte. Der Untersuchungsausschuss hatte den Zeugen Harald F. für den 30.10.2009 geladen. Der Zeuge hatte an diesem Tag vor dem Ausschuss nur seine Personalien und seinen Beruf angegeben und dann die Aussage verweigert. Daraufhin hat der Vorsitzende des Ausschusses bei dem Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf beantragt, gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld anzuordnen. Der Zeuge hat geltend gemacht, dass er aufgrund der gegen ihn laufenden Ermittlungen umfassend die Aussage verweigern dürfe. Der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts hat gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld verhängt, weil dieser sich zu Unrecht auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht berufen habe. Der Zeuge könne zwar die Auskunft auf Fragen verweigern, durch deren Beantwortung er sich selbst oder seine Angehörigen einer Strafverfolgung aussetze. Fragen, bei denen diese Gefahr nicht bestehe, müsse der Zeuge aber beantworten. So sei der Zeuge etwa verpflichtet, Angaben zu seinem beruflichen Werdegang oder seiner beruflichen Stellung zu machen. Ins Einzelne gehende Fragen zu seiner Tätigkeit im Ministerium müsse er dagegen nicht beantworten, weil insoweit ein enger Zusammenhang zum laufenden Ermittlungsverfahren bestehe. Auch müsse er sich nicht zu seinen finanziellen Verhältnisse äußern. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde würde ein Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entscheiden. Die Entscheidung ist in etwa einer Woche im Internet unter www.nrwe.de abrufbar. (Beschluss vom 15.1.2010, Aktenzeichen III-4 OGs 1/09) Dr. Ulrich Egger |
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