Oberlandesgericht Düsseldorf

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RTL wehrt sich gegen Zahlungs- und Unterlassungsklage

Pressemitteilung Nr. 06/2010 vom 22.01.2010

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts verhandelt am Montag, 25.1.2010, in zwei Verfahren über Berufungen der RTL Television GmbH. Das Landgericht Kleve hatte den TV-Sender am 21.1.2009 wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zur Zahlung von 15.000 Euro verurteilt und das Landgericht Düsseldorf dem Fernsehsender am 2.9.2009 untersagt, Ton- und Bildaufnahmen in den Praxisräumen eines Arztes zu fertigen.

In dem vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen einstweiligen Verfügungsverfahren war für die Sendung „Extra“ am 29.6.2009 in einer Reportage „Gedopt am Arbeitsplatz“ heimlich ein Beratungsgespräch eines Arztes mit einer Reporterin, die sich als Patientin ausgegeben hatte, aufgenommen worden. Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf verletzten die Aufnahmen den Arzt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zwar sei ein Informationsanspruch des Senders zu bejahen. Es habe jedoch keine Veranlassung bestanden, heimlich das Beratungsgespräch aufzunehmen. So hätte die „Patientin“ etwa nach dem Gespräch zu dessen Inhalt befragt oder das Rezept, mit dem während des Gesprächs Psychopharmaka verschrieben worden seien, gefilmt werden können. Der Sender beruft sich auf die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz) und meint, dass derartige Recherchen möglich sein müssten.

Das Landgericht Kleve hatte ebenfalls über einen in der RTL-Sendung „Extra“ ausgestrahlten Beitrag zu entscheiden. In der Sendung vom 21.12.2004 war der Kläger   nicht anonymisiert und mit Namensnennung – bei einer Drogenkontrolle durch Zollbeamte an der deutsch-niederländischen Grenze gefilmt worden. In dem Fahrzeug des Klägers, ein von mehreren Personen genutzter Firmenwagen, waren während der Filmaufnahmen 65 Gramm Marihuana gefunden worden. Der Kläger war in Folgezeit rechtskräftig freigesprochen worden. Das Landgericht Kleve verurteilte den Fernsehsender wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zur Zahlung von 15.000 Euro. Der Fernsehsender verteidigt sich damit, dass der Kläger stillschweigend die Filmaufnahmen gebilligt habe, weil er diesen nicht widersprochen habe. Zudem wiege die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht so schwer, dass eine Geldentschädigung erforderlich sei. Im Übrigen sei ein Betrag von 15.000 Euro überhöht.

Die Sitzungen beginnen um 9.15 Uhr (Entscheidung Landgericht Düsseldorf) und um 9.45 Uhr (Entscheidung Landgericht Kleve) in Saal A 208 des Oberlandesgerichts.

Dr. Ulrich Egger
Pressedezernent
Oberlandesgericht Düsseldorf
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