Pressemitteilung Nr. 12/2010 vom 21.04.2010
Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute in einem weiteren, vorläufig letzten Verfahren entschieden, dass Gasfernleitungsbetreiber der Preiskontrolle durch die Bundesnetzagentur unterliegen. Diese Unternehmen müssen daher ihre Durchleitungsentgelte von der Bundesnetzagentur genehmigen lassen.
Die Bundesnetzagentur hatte im Herbst 2008 gegenüber den zehn überregionalen Gas-Fernleitungsnetzbetreibern in Deutschland festgestellt, dass ihre überregionalen Fernleitungsnetze keinem wirksamen Leitungswettbewerb ausgesetzt und sie infolgedessen verpflichtet seien, ihre Netzentgelte von ihr genehmigen zu lassen. Die Fernleitungsbetreiber hatten dagegen in zehn Verfahren vor dem Oberlandesgericht geltend gemacht, dass unter ihnen Wettbewerb herrsche und sich damit auf eine vom Verordnungsgeber vorgesehene Ausnahmeregelung berufen.
Nach Auffassung des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts haben die Gasfernleitungsnetzbetreiber auch im Beschwerdeverfahren den ihnen obliegenden Nachweis nicht erbringen können, dass der überwiegende Teil ihres Netzes einem wirksamen Leitungswettbewerb ausgesetzt ist. Es sei nicht erkennbar, dass trotz der vertraglichen und technischen Schwierigkeiten freie Durchleitungskapazitäten in nennenswertem Umfang buchbar seien. So seien die Kapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten langfristig, teilweise auf Jahre, ausgebucht. Ein Gastransport über andere Fernleitungen sei daher derzeit keine echte Alternative. Gegen echten Wettbewerb spreche auch, dass Gasimporteure, -lieferanten, weiterverkäufer und die Gasnetzbetreiber eines Netzes im Regelfall zur selben Unternehmensgruppe gehörten, so dass ein „Ausscheren“ eines mit dem Netzbetreiber gesellschaftsrechtlich verbundenen Netzkunden zu einem anderen Netzbetreiber wenig wahrscheinlich sei. So seien teilweise mehr als 98% der Gasnetzkapazitäten von Unternehmen gebucht worden, die gesellschaftsrechtlich mit dem Netzbetreiber verbunden seien.
Nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen damit die überregionalen Fernleitungsnetzbetreiber der Kontrolle ihrer Entgelte, die sie für die Durchleitung von Gas durch ihr Leitungsnetz verlangen.
Der Senat hat in den folgenden Verfahren entschieden:
1. Heute: Statoil Deutschland Transport GmbH“, Beschluss vom 21.4.2010, Aktenzeichen VI-3 Kart 67/08 (V)
2. Thyssengas GmbH – vormals RWE Transportnetz GmbH, Beschluss vom 13.1.2010, Aktenzeichen VI-3 Kart 72/08 (V)
3. ONTRAS-VNG Gastransport GmbH, Beschluss vom 13.1.2010, Sitzung vom 25.11.2009
4. DONG Energy Pipelines GmbH, Beschluss vom 25.11.2009, Aktenzeichen VI-3 Kart 58/08 (V)
5. ENI Gas Transport S. p. A., Beschluss vom 25.11.2009, Aktenzeichen VI-3 Kart 59/08 (V)
6. Erdgas Münster Transport GmbH & Co. KG, Beschluss vom 25.11.2009, Aktenzeichen VI-3 Kart 73/08 (V).
7. Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Beschluss vom 25.11.2009, Aktenzeichen VI-3 Kart 48/08 (V)
8. GRTgaz Deutschland GmbH, Beschluss vom 25.11.2009, Aktenzeichen VI-3 Kart 63/08 (V)
9. WINGAS Transport GmbH & Co. KG, Beschluss vom 25.11.2009, Aktenzeichen VI-3 Kart 57/08 (V)
10. Der Gasnetzbetreiber E.ON Gastransport GmbH hat seine Beschwerde am 9.11.2009 zurückgenommen.
Die Entscheidungen sind – bis auf die heute ergangene – rechtskräftig. Gegen die heutige Entscheidung kann die Statoil Deutschland Transport GmbH binnen eines Monats nach Zustellung Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen. Die Entscheidung ist in etwa vier Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.
Dr. Ulrich Egger
Pressedezernent
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