Pressemitteilung Nr. 22/2010 vom 16.07.2010
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer bei sogenannten „Altverträgen“ nur dann an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht klagen kann, wenn der Versicherungsfall ab dem 1.1.2009 eingetreten ist.
Das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Versicherungsvertragsgesetz hat für Klagen aus Versicherungsverträgen einen weiteren Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers eingeführt (§ 215 Versicherungsvertragsgesetz). Bis zum Jahr 2007 konnte ein Versicherungsnehmer seine Versicherung nur am Sitz des Versicherungsunternehmens oder der Versicherungsagentur verklagen. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 18.06.2010 entschieden, dass es für Klagen aus Versicherungsverträgen, die bis zum 31.12.2007 geschlossen worden sind (sog. „Altverträge“), bei der bisherigen Regelung bleibt, wenn der Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist. Nur dann, wenn der Versicherungsfall später eingetreten ist, kann der Versicherungsnehmer am Gericht seines Wohnortes klagen. Der Senat verweist zur Begründung auf eine Überleitungsvorschrift (Art. 1 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz).
Die Frage, inwieweit bei „Altverträgen“ am Gerichtsstand des Versicherungsnehmers geklagt werden kann, ist in der Rechtsprechung und der Literatur umstritten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich der Sichtweise der Oberlandesgerichte Hamm und Naumburg angeschlossen. Anders sehen diese Frage allerdings die Oberlandesgerichte Saarbrücken und Frankfurt, die den Wohnsitz-Gerichtsstand für alle Versicherungsfälle ab dem 01.01.2008 annehmen. Die Oberlandesgerichte Stuttgart, Hamburg, Köln und Dresden halten Klagen am Wohnsitz-Gerichtsstand immer dann für zulässig, wenn die Klagen ab dem 01.01.2009 eingereicht werden, gleichgültig, wann der Versicherungsfall eingetreten ist.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, damit dieser die Frage höchstrichterlich klären kann.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Sie ist im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.
(Urteil des 4. Zivilsenats vom 18.6.2010, Aktenzeichen I-4 U 162/09)
Dr. Ulrich Egger
Pressedezernent
Oberlandesgericht Düsseldorf
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