Oberlandesgericht Düsseldorf

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Oberlandesgericht hält Vertrag zwischen VRR und DB Regio für unwirksam

Pressemitteilung Nr. 23/2010 vom 21.7.2010
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält den im November 2009 zwischen dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR  (VRR) und der DB Regio NRW GmbH (DB Regio) geschlossenen Vergleichsvertrag zum Betrieb der Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet für vergaberechtswidrig.

 

Die DB Regio hatte am 12.7.2004 einen Vertrag mit dem VRR geschlossen, mit dem die DB Regio die Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet bis Dezember 2018 betreiben sollte. Nachdem es zwischen beiden Unternehmen zu Streitigkeiten gekommen war, der VRR  teilweise Forderungen nicht beglichen und den Vertrag gekündigt hatte, verurteilte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den VRR im Dezember 2008 zur Zahlung (vgl. die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.12.2008). Daraufhin hatten der VRR und die DB Regio Vergleichsverhandlungen aufgenommen. Am 24.11.2009 schlossen sie dann einen Vergleichsvertrag, mit dem die DB Regio die S-Bahn-Linien bis Dezember 2023 betreiben sollte. Außerdem wurden weitere Änderungen vorgenommen (z. B. hinsichtlich Linienführung, Zuglänge). Die Abellio Rail NRW GmbH hat sich hiergegen gewandt und geltend gemacht, der Vertrag von November 2009 sei vergaberechtswidrig. Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster ist dem gefolgt und hat den Vergleichsvertrag insgesamt für unwirksam erklärt (Beschluss vom 18.3.2010, Aktenzeichen VK 1/10).

Auch der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält den im November 2009 geschlossenen Vertrag für vergaberechtswidrig. Die Bahnleistungen hätten nicht freihändig an die DB Regio vergeben werden dürfen, sondern hätten ausgeschrieben werden müssen. Es handle sich um ausschreibungspflichtige Dienstleistungen. So seien Änderungsverträge dann als Neuvergabe anzusehen, wenn sich der Vertragsinhalt, hier die Laufzeit des Vertrages, wesentlich ändere. § 15 Absatz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz, der eine Ausschreibung in das Ermessen der zuständigen Behörde stelle, sei nicht vorrangig und schließe die Anwendbarkeit vergaberechtlicher Vorschriften nicht aus.

Da das Oberlandesgericht Düsseldorf von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg abweichen will, das eine Ausschreibungspflicht wegen § 15 Absatz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz in derartigen Fällen verneint hatte (Beschluss vom 2.9.2003, Aktenzeichen Verg W 3/03 und Verg W 5/03), hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

(Beschluss des Vergabesenats vom 21.7.2010, Aktenzeichen VII-Verg 19/10)

Dr. Ulrich Egger
Pressedezernent
Oberlandesgericht Düsseldorf
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