Pressemitteilung Nr. 16/2010 vom 19.05.2010
Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts verhandelt am 20.5.2010 in einem Berufungsverfahren über eine Schmerzensgeldklage einer Jugendlichen gegen die Stadt Mönchengladbach.
Die damals 16-jährige Klägerin hatte sich am 4.8.2007 an einer Umlenkrolle der Schwebefähre/Erlebnisbrücke über die Niers (Cloerbruchallee Mönchengladbach) die rechte Hand gequetscht. Die Wunde wurde genäht und eingegipst. Das Landgericht Mönchengladbach (Aktenzeichen 3 O 236/08) hat der Klägerin am 24.11.2009 ein Schmerzensgeld in Höhe von 750 Euro zugesprochen, weil die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. In erster Instanz hatte sich die Klägerin ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen müssen. Die Stadt Mönchengladbach macht geltend, dass die Brücke sich in einem technisch einwandfreien und gutachterlich geprüften Zustand befunden habe. Eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht habe daher nicht vorgelegen.
Die Berufungsverhandlung beginnt am 20.5.2010 um 9.15 Uhr und findet in Raum BZ5 des Oberlandesgerichts statt.
Dr. Ulrich Egger
Pressedezernent
Oberlandesgericht Düsseldorf
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