Pressemitteilung Nr. 17/2010 vom 19.05.2010
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts verhandelt am 20.5.2010 in einem Berufungsverfahren über eine Räumungsklage gegen das Apollo-Varieté-Theater Düsseldorf.
Die Vermieterin des Gebäudes hatte das Theater unter der Rhein-Knie-Brücke in Düsseldorf an die Apollo-Varieté Betriebs GmbH vermietet. Der Mietvertrag ist mit fünfjähriger Verlängerungsoption bis Ende 2012 abgeschlossen. Im Oktober 2008 hatte die Vermieterin außerordentlich gekündigt, weil die technischen Anlagen nicht ordnungsgemäß gewartet und erforderliche Reparaturen nicht durchgeführt worden seien. Die Mieterin hatte vor dem Landgericht Düsseldorf zunächst Feststellungsklage erhoben, um klären zu lassen, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sei. Nachdem die Vermieterin widerklagend Herausgabe der Mietsache verlangt hatte, hat die Mieterin ihren Feststellungsantrag für erledigt erklärt.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4.9.2009 (Aktenzeichen 10 O 71/09) keine ausreichenden Gründe für eine außerordentliche Kündigung gesehen und die Widerklage der Vermieterin abgewiesen. Mit ihrer Berufung macht die Vermieterin u. a. weiterhin geltend, dass die Pflichtverletzungen der Mieterin jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine außerordentliche Kündigung rechtfertigten. Im Übrigen sei das Mietobjekt im Mietvertrag nicht ausreichend bestimmt worden, so dass es an der für einen zeitlich befristeten Mietvertrag erforderlichen Schriftform fehle. Das Mietverhältnis sei daher jedenfalls aufgrund einer weiteren ordentlichen Kündigung zum 31.12.2009 aufzulösen.
Die Berufungsverhandlung beginnt am 20.5.2010 um 9.30 Uhr und findet in Raum BZ4 des Oberlandesgerichts statt.
Dr. Ulrich Egger
Pressedezernent
Oberlandesgericht Düsseldorf
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